Strafverteidigung
Bundesweite Strafverteidigung vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem BGH
Zivilrecht
Bundesweite Beratung und Vertretung im Immobilien-, Bau-, Makler-, Architekten-, Miet- und WEG- Recht
Verwaltungsrecht
Bundesweite Unterstützung und Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

KANZLEI HOLZ BERLIN

Tätigkeitsschwerpunkte

Strafverteidigung
Strafverteidigung


Ihnen wird bspw. Betrug, Hehlerei, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung, Beleidigung, Verleumdung, oder Körperverletzung, Unfallflucht, Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen?

Dann benötigen Sie dringend einen Anwalt. Zögern Sie nicht lange, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und nutzen Sie alle rechtlichen Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung!

Immobilienrecht
Immobilienrecht


Profitieren Sie von der Expertise und Leidenschaft u.a. bei der Due Diligence betreffend Immobilien und Großbauvorhaben.

Sie wollen wissen, was Sie vor / bei oder nach Erwerb beachten müssen? Sie haben Fragen zu einem bestimmten Notarvertrag? Sind Eilanträge zum Schutz Ihrer Immobilie erforderlich? Welche Regelungen sollte der notarielle Kaufvertrag beinhalten? Welche Unterlagen benötige ich, welche bekomme ich und von wem oder welcher Behörde?

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Spezielles Verwaltungsrecht
Spezielles Verwaltungsrecht


Unterstützung und Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, im

Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Nachbarschaftsrecht
Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Denkmalschutzrecht
Straßenrecht
Gewerberecht

Immobilienverwaltung & Inkasso
Immobilienverwaltung & Inkasso

Die KHB unterstützt und betreut Sie in allen Fragen betreffend Ihrer bundesweiten Assets und setzt Ihre Ansprüche konsequent, notfalls auch gerichtlich durch.

Im Rahmen einer Immobilienverwaltung wird darüber hinaus eine ganzheitliche wirtschaftliche sowie rechtliche Betreuung Ihrer Anlagevermögen gesondert angeboten.

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Miet- und WEG- Recht
Miet- und WEG- Recht


Sie sind Wohnungseigentümer und / oder Vermieter und haben Fragen u.a. zur Nutzung, Vermietung oder Umgestaltung Ihrer Immobilie? Möchten Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum (Gewerbe) erwerben, veräußern oder als neues Projekt umsetzen?

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung und Unterstützung!

Notarhaftung
Notarhaftung


Subsidiär zu Ansprüchen gegen die jew. Partei der notariellen Urkunde, könnten auch Ansprüche gegen den Notar in Betracht kommen. Der geschlossene Vertrag könnte fehlerhaft sein. Es könnte eine Amtspflichtverletzung des Notars vorliegen. Die Notarkostenabrechnung sollte zudem überprüft werden.

Nutzen Sie die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung, Unterstützung sowie Durchsetzung bei notariellen Fehlern!

Maklerrecht
Maklerrecht


Sie haben einen Maklervertrag geschlossen oder eine "Reservierung" auf einen bevorstehenden Immobilienkauf vereinbart?

Lassen Sie Ihr Vorgehen und Ihren Anspruch auf Zahlung der Courtage anwaltlich prüfen und sich bei der anschließenden Durchsetzung anwaltlich unterstützen!

Architekten- & Ingenieurrecht
Architekten- & Ingenieurrecht


Sie sind bauvorlageberechtigter Ingenieur, Architekt oder ein Planungsbüro, haben Leistungen erbracht und anschließend Probleme mit der Abwicklung Ihres HOAI - Vertrages?

Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und sich bei der anschließenden Durchsetzung anwaltlich unterstützen!

Baurecht
Baurecht


Sie haben einen Bauvertrag (mit oder ohne Einbeziehung der VOB) geschlossen und Probleme mit der Abwicklung des Vertrages (Mängelrügen, Zahlungsverweigerung, Nachbesserungsaufforderungen etc.)?

Nutzen Sie die Möglichkeit der Prüfung und anwaltlichen Unterstützung bei der Streitbeilegung oder Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Die Rechtsanwaltskanzlei

Bundesweite Unterstützung und Vertretung mit jahrelanger Prozessführungserfahrung vor Amts- und Landgerichten sowie dem Kammergericht Berlin (OLG).
» Kanzleiinhaber
» Kanzleiinhaber


Ehrenämter:

● Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin

● Mitglied im Prüfungsausschuss der IHK Berlin (AEVO)

Mitgliedschaften:

● Mitglied im Berliner Anwaltsverein
● Mitglied im Deutscher Anwaltverein

Kurzvita:

● Gebürtiger Berliner ('79)
● Dipl.-Betriebswirt (BA)

● Ausbildereignung nach § 30 BBIG, Ausbildereignungsprüfung der IHK Berlin, 2002

● Property Manager & Sales Repr., 1999 - 2002
● Head of Sales Berlin North / West & Projektentwickler, 2002 - 2004
● Asset Manager & Analyst, 2003 - 2005
● Chief Consultant, Head of Marketing, Sales and Legal Dep., 2005 - 2008
● Project Manager, 2008 - 2013

● Dipl.-Jurist (MLU)

● Referendariat am OLG Naumburg,
Stationen, u.a.:
Stadt Halle (Saale), Fachbereich Recht,
Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau,
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Abt. 3: Vizepräsident, Wirtschaft, Kultur, Bauwesen und Verkehr

● Ass. Jur., Rechtsanwalt
● Gründung der KHB

» Auszug, Projekte der KHB (2024)
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Bau- und Immobilienrecht

● Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) betreffend eines Berliner Immobilienportfolios mit 20 Einheiten
● Beratung und Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) einer Hausverwaltung mit einem bundesweiten Immobilienportfolio von 7+ Immobilien
● Beratung und vorgerichtliche Vertretung eines Neubauvorhabens mit 5 künftigen Einheiten
● Beratung und Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) eines Bauunternehmens betreffend mehrerer Bauvorhaben
● Beratung sowie Gläubigervertretung (außergerichtlich und gerichtlich) in Versteigerungsverfahren betreffend mehrerer Immobilien mit 4+ Einheiten

Strafrecht

● Beratung und Vertretung (aktive Strafverfolgung) im Bereich der Wirtschaftsdelikte B2B, C2B, B2C

Verwaltungsrecht

● Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich) von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Folgeauftrag)

» Arbeitsweise
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Expertise, Leidenschaft und progressive, lösungsorientierte Arbeitsweise.

Jeder Fall wird anhand der aktuellen Rechtsprechung recherchiert und eine individuelle Lösung erarbeitet. Hierzu steht eine umfangreiche Rechtsprechungsdatenbank zur Verfügung. Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist die Lösung von Konflikten ohne jahrelange Rechtsstreitigkeit, unter Berücksichtigung Ihres persönlich-/ sachlichen und wirtschaftlichen Erfolges.

Starker Verbund, AnwaltsNetzwerk & Zusammenarbeit.

In bundesweiter Kooperation mit versierten Kollegen kann Mandanten der KHB ein flächendeckendes, professionelles Betreuungs- und Vertretungsangebot zur Verfügung gestellt werden.

» Anwaltscodex
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Der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.

Anwälte sind die Interessensvertreter der eigenen Mandanten: parteiisch, unabhängig und verschwiegen. Als unabhängige "Organe der Rechtspflege" setzen sich Anwälte rechtlich für das Recht der eigenen Mandanten ein; für Gerechtigkeit und Wahrheit.

Offenheit, Transparenz & persönliche Erreichbarkeit.

Eine faire, transparente und individuelle Kostengestaltung sowie eine schnellstmögliche Bearbeitung von Anliegen sind die Eckpfeiler einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit und Zusammenarbeit.

Theorie & Praxis

Verwaltungsrecht: Die Einstellung.

Nach Erhebung einer Klage auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§§ 40 ff. VwGO) erforscht das örtlich und sachlich zuständige Gericht i.d.R. den Sachverhalt, und zwar von Amts wegen (vgl. § 86 VwGO). Es ergeht ein Hinweisbeschluss, wenn der Vortrag Seitens einer Partei fehlt, unklar oder ungenügend ist (vgl. § 86 III VwGO).

Stellt sich nach Klageerhebung (z.B. im Rahmen von Erörterungen zur Sach- und Rechtslage oder nach erfolgter Klageerwiderung und Schriftwechsel) heraus, dass die Klage unschlüssig / unbegründet ist, bietet sich eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) zur Vermeidung weiterer Kosten (vgl. 1,0 Gerichtskosten bei Klagerücknahme) für die klagende Partei an. Hierauf hat die anwaltliche Vertretung ihre Partei hinzuweisen (vgl. auch Gebot der anwaltlichen Vorsicht).

Das Gericht befindet bei einer Klagerücknahme nicht mehr über den Rechtsstreit und beschließt die Einstellung des Verfahrens. Es ergeht zudem eine Kostenentscheidung gegen die Partei, welche die Klagerücknahme erklärt hat.

Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind besonders spannend, da sie auch die Verwaltungspraxis beeinflussen (können) und – je nach Klageart – unterschiedliche Auswirkungen auf das (ggf. auch künftige) Verwaltungshandeln haben.

Verwaltungsrecht: Zweckentfremdung.

Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie beschneiden. Der Behörde wird ermöglicht, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien zu regeln.

Die Behörde soll Verdachtsfällen (u.a. auch mit Hausdurchsuchungen) nachgehen können und befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen (vgl. § 3 ZwVbG), Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen (vgl. § 4 ZwVbG) sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums mit einer Miete von 9,17 € /m² (vgl. § 3 IV ZwVbVO), welche zwangsweise auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Es drohen erhebliche Geldstrafen (vgl. § 7 ZwVbG).

Erst jüngst im Juli 2023 hat die 6. Kammer des VG Berlin eine Klage eines Bauunternehmens abgewiesen, welches ein Negativattest für seine leerstehende Immobilie begehrte. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung eines Negativattests ab und verwies die Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen.

Nutzen Sie sämtliche Möglichkeiten und lassen Sie sich anwaltlich vertreten.

Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch eine intendierte Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.

Mietrecht: Die Räumungsklage.

Ist das Mietverhältnis beendet, muss die Mietsache vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben / an diesen herausgegeben werden (vgl. §§ 549 I, 546 BGB sowie § 985 BGB). Als Beendigung kommen im Normalfall entweder die Kündigung oder der Zeitablauf in Betracht. Kündigungsgründe sind u.a. die widerrechtliche Gebrauchsüberlassung an Dritte, der Zahlungsverzug und der Eigenbedarf.

Ist der Mietzins nicht entrichtet worden, muss dieser ebenfalls gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 549 I, 535 II BGB). Daneben treten noch Ansprüche auf Schadenersatz und auf Herausgabe der Untermietzinsen (sofern eine Untervermietung erfolgt ist). Zudem wären noch Ansprüche auf Herausgabe der gezogenen Nutzung zu prüfen, welche sich unmittelbar in einen Zahlungsanspruch wandeln.

Baurecht: Die HOAI – Kosten.

Ähnlich wie bei den Anwälten und Notaren gibt es auch bei den Architekten und Ingenieuren ein sog. Preisrecht, nämlich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Es gilt das Werkvertragsrecht (a.F.) bzw. §§ 650 p ff. BGB n.F.

Im Bereich der HOAI gab es in den letzten Jahren viel Musik zur Frage der Mindest- und Höchstsätze und Verbindlichkeit der HOAI als sog. Preisrecht. Damit hat sich dann auch der EUGH beschäftigt, so dass es folglich in den kommenden Jahren noch sehr spannend werden wird.

Im Streitfall lohnt sich hin und wieder auch eine Verkürzung des Verfahrens, nämlich mit einem Vergleich. Das erspart viel Zeit, Geld und Nerven.

Baurecht: Werklohn mindern.

Ein Werkvertrag ist eine beiderseitige Verpflichtungserklärung. Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) erbringt eine mangelfreie und ordnungsgemäße Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Besteller (Bauherr) hat den Unternehmer für seine Leistung zu bezahlen, und zwar nach Abnahme des konkret geschuldeten Erfolgs (die vereinbarte Werkleistung).

Manchmal kommen Mandanten, die schon eine Abnahme erklärt und eine Rechnung vom Werkunternehmer vorliegen haben, die zudem noch eingeklagt wird. Das konkrete Problem in diesen Fällen ist: Wenn man das Werk abnimmt, dann gibts auch nichts zu nörgeln. Denn bei / nach Abnahme ist der Werklohn fällig und zu zahlen (vgl. §§ 640, 641 BGB). Da ist man dann mit den Rechten nach §§ 633, 634 BGB zunächst schlicht ausgeschlossen. So jedenfalls die Theorie.

Es gibt aber Situationen, da stellt man dann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht gemeinsam fest, dass man sich doch lieber im Einvernehmen trennen sollte. Mit kurzen Worten: Der Werkunternehmer verzichtet auf einen Teil seines Werklohns.

Im abgebildeten Beispielsfall verzichtete der Werkunternehmer auf ca. die Hälfte und verpflichtete sich zudem seinen Anwalt und die Gerichtskosten zur Hälfte zu bezahlen, obwohl er in der ersten Instanz gewonnen hatte. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Immobilienrecht: Recht des Verkäufers.

Bei Streit über die wechselseitigen Vertragspflichten muss Notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Denn der Verkäufer möchte nicht vom Käufer – umgangssprachlich – „übers Ohr gehauen“ werden, sondern zuverlässig wie vertraglich vereinbart den Kaufpreis erhalten. Evtl. intendierte „Einsparungen“ hat der Käufer zu unterlassen und seine Vertragspflichten zu erfüllen.

Besteht eine Leistungsstörung und ist zu Gunsten des Erwerbers im Grundbuch bereits eine Eintragung (bspw. Vormerkung) erfolgt, müssen die richtigen Anträge gestellt werden, um weitere Nachteile zu Lasten des Verkäufers zu verhindern. Neben vertraglichen Ansprüchen kommen u.a. Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht. Die Löschungsansprüche finden sich sowohl im Bereicherungs- als auch im Eigentumsrecht, vgl. Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Sind noch keine Eintragungen erfolgt, muss zudem eine Grundbuchsperre erwirkt werden.

Immobilienrecht: Die Notarkosten.

Die Kosten eines Notars richten sich nach dem GNotKG (zuvor: KostO) und betragen im Schnitt ca. 1,5 – 2% des Kaufpreises, abhängig vom Tätigkeitsumfang des Notars. Bei größeren Immobilien kann es auch vorkommen, dass bspw. mehrere Kaufverträge geschlossen werden und folglich u.a. mehrere Beurkundungs-, Betreuungs- und Vollzugskosten abgerechnet werden.

Was viele Erwerber / Gesellschaften nicht wissen: Die Rechnungen müssen nicht zwangsläufig i.O. sein, bloß weil ein Notar diese gestellt hat. Es lohnt sich auch bei Kostenforderungen ein genauerer Blick.

Liegt ein Fehler vor, kann nach Antrag gem. § 127 GNotKG die entspr. Kostenforderung zur Überprüfung gestellt werden. Mögliche Fragestellungen: Überprüfungen des Zitiergebots (§§ 19 GNotKG) oder der Wertvorschriften (§§ 47, 97, 154 GNotKG). Auch das Thema Fälligkeit ist meist nicht ganz nachvollziehbar. Zudem können Einwendungen und Einreden geltend gemacht werden.

Immobilienrecht: Die Notarhaftung.

Vielfach übersehen, aber doch relevant ist die Notarhaftung. Denn verletzt der Notar eine seiner zahlreichen Amtspflichten, hat er den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. §§ 19 I 1, 57 I BNotO).

Denn der Notar wird nicht nur zum Verfassen eines Vertragsentwurfs beauftragt, sondern meist auch mit der Beurkundung, der Überwachung und dem Vollzug seiner Urkunde. Bereits der Entwurf kann fehlerhaft sein oder bspw. auch die Beurkundung.

Jedoch: Bevor eine Inanspruchnahme möglich ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie in jedem Fall überprüfen lassen.

Die Schadensregulierung nach Titulierung des Anspruchs erfolgt sodann über die Haftpflichtversicherung des Notars oder über den Notarversicherungsfonds.

Immobilienrecht: Das Erwerbsverbot.

Ein besonders seltener Fall der einstweiligen Verfügung ist wohl das Erwerbsverbot.

Es dient dazu, die Rechtsposition des Verkäufers zu erhalten und eine Umschreibung des Käufers im Grundbuch zu verhindern. Die Gründe hierfür sind vielfältig und im materiellen Recht zu finden. Bei einer Umschreibung des zumeist mit einer Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherten Käufers droht ein vollständiger Rechtsverlust.

Ergeht ein Erwerbsverbot, ist die Rechtsposition des Verkäufers einstweilen gesichert und die Begehr des Käufers auf Eigentumsumschreibung kann einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Verliert der Käufer, wird dessen Willenserklärung zur Löschung durch das Gericht ersetzt und die Vormerkung gelöscht. Verliert der Verkäufer, erfolgt die Eigentumsumschreibung.

Prozessrecht: Versäumnisteil-Schlussurteil

Das Versäumnisteil- und Schlussurteil.

Ist ein abgrenzbarer Teil eines einheitlichen Streitgegenstands oder ein Teil eines von mehreren Streitgegenständen entscheidungsreif, dann ergeht ein sog. Teilurteil (vgl. § 301 ZPO).

Ist eine Partei im Termin säumig oder zeigt ihre Verteidigung nicht an, ergeht auf Antrag eine Säumnisentscheidung, das Versäumnisurteil (vgl. § 331 ZPO).

Kann das Gericht anhand der Aktenlage bereits feststellen, dass der Anspruch begründet (vollständig entscheidungsreif) ist, ergeht ein Schlussurteil.

Achten Sie daher beim Verfassen Ihrer Klageschriften auf die richten Anträge.

Prozessrecht: Das Versäumnisurteil.

Geregelt in den §§ 330 ff. ZPO eröffnet die Säumnis einer Partei zunächst die Möglichkeit der erneuten Vorbereitung einer neuen Verteidigungsstrategie (sog. Flucht in die Säumnis). Ob man dadurch komplett die Verspätungsrüge (§ 296 ZPO) umgehen kann, ist fraglich.

Bei Säumnis gibt es die Möglichkeit der Entscheidung durch das Gericht. Fehlt der Beklagte und ist der Vortrag schlüssig, ergeht ein sog. Versäumnisurteil (Stattgabe der Klage). Fehlt der Kläger (Versäumnisurteil) oder ist der Vortrag unschlüssig (unechtes Versäumnisurteil), ergeht eine Klageabweisung (§ 331 II HS. 2 ZPO).

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft, und zwar binnen von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (§§ 338, 339, 340). Das Gericht befindet sodann, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten oder aufgehoben wird (§ 343 ZPO). Die Kosten dieses zweiten Verfahrens trägt in der Regel die säumige Partei (§ 344 ZPO).

Die Thematik der Säumnisentscheidung gibt es ebenfalls im Mahnverfahren mit dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 700 ZPO), denn im Mahnverfahren ohne Einspruch fehlt es an einer Hauptverhandlung.

Prozessrecht: Der Vergleich.

Nicht immer endet ein Rechtsstreit vor Gericht durch Entscheidung des Spruchkörpers. Denn die Parteien sind die Herren des Verfahrens (vgl. Dispositionsmaxime) und halten das Schicksal des Rechtsstreits in ihren Händen.

Eine Entscheidung kann nämlich auch durch Einigung der Parteien herbeigeführt werden, und zwar durch einen Vergleich. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung geschlossen werden als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Einigen sich die Parteien vor der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtssaals, können und sollten sie nach § 278 VI ZPO die geschlossene Vereinbarung vom Gericht protokollieren lassen. Es ergeht ein Beschluss (Bild 1). Vorteil: Zeitersparnis und ausreichend Zeit für einen perfekt passenden Deal.

Zum anderen kann ein Vergleich auch direkt im Gerichtssaal vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung geschlossen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass den Parteien vor Gericht ein begrenzter Zeitraum verbleibt und die Parteien sich zudem auch die rechtliche Würdigung des Gerichts anhören. Fraglich ist, ob daher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch Einigungsbereitschaft besteht. Aber natürlich ist auch eine Einigung im Termin zur mündlichen Verhandlung möglich (Bild 2). Das Gericht hat nämlich auf eine Einigung hinzuwirken, was sich bereits aus §§ 253, III Nr. 1, 278 I ZPO ergibt.

Ein Vergleich verkürzt die Verfahrensdauer erheblich, nicht zuletzt im Sinne der zügigen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Parteien können sich jahrelangen Stress und Ärger sparen und die wichtigen Anliegen bereits selbst beschließen lassen. Natürlich sollte gerade bei einem Vergleich eine umfassende Abgeltungsklausel sowie Ausstiegsklausel formuliert werden.

Die Vorteile und das Ziel liegen somit klar auf der Hand: Die Parteien sind die Herren des Verfahrens und bestimmen das Schicksal sowie die Geschwindigkeit der gegenseitigen Leistungspflichten selbst.

Prozessrecht: Das Vorbehaltsurteil.

Hauptanwendungsfall des Vorbehaltsurteils ist wohl der Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) und die prozessual erklärte Aufrechnung (§ 302 ZPO). Es steht vollstreckungsrechtlich einem Endurteil gleich (§§ 302 III, 599 III ZPO) und ist der Vollstreckung fähig. Das Vorbehaltsurteil dient der Abwehr einer Prozessverschleppung und ermöglicht eine schnelle Titulierung. Dadurch erhalten u.a. Bauunternehmen die Möglichkeit zur zügigen Durchsetzung fälliger Ansprüche.

Spannend wird es, wenn im Prozess Gegenrechte geltend gemacht werden, welche entweder a) nicht mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen oder b) zweifelhaft (unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein) sind, über die bspw. noch Beweis erhoben werden muss und dadurch eine Prozessverschleppung droht. Das Gericht hat folglich die Möglichkeit (auch bei konnexen Gegenforderungen) ein Vorbehaltsurteil zu erlassen (vgl. OldBg, BauR 05, 887, Celle NJW 74, 1473). Ein Vorbehaltsurteil ergeht indes nicht, wenn der Klageanspruch zweifelhaft und/ oder unschlüssig ist.

Vorteil für die Kläger:
Kläger erhalten ein schnelles Urteil (im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess) und müssen sich dann lediglich (auf Antrag) im sog. Nachverfahren (im ordentlichen Verfahren) mit den zweifelhaften Vorbringen der Gegenseite befassen. Denn diejenigen Teile, welche bereits durch Vorbehaltsurteil entscheiden wurden, sind dem Nachverfahren schlicht entzogen.

Prozessrecht: Die Klageabwehr.

Angst vor einer Klage sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel die Klage unbegründet ist. Die Klage ist unbegründet, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers Einwendungen oder Einreden entgegenhalten kann. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man ebenfalls nicht haben. Das Rechtsmittelverfahren dient schließlich dazu, Entscheidungen des Erstgerichts einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Kommt das Rechtsmittelgericht dazu, dass die Entscheidung des Vorgerichts a) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage (Berufung) bzw. b) nach Würdigung der Rechtslage (Revision) nicht zufriedenstellend erfolgte, dann wird die Entscheidung aufgehoben oder zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Ist die Entscheidung zufriedenstellend, dann wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Prozessrecht: Die Zahlungsklage.

Scheitern außergerichtliche Einigungsgespräche, dann kommt lediglich die Klage zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche in Betracht. Angst vor einer Klageerhebung sollte man nicht haben, wenn nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel ein Obsiegen wahrscheinlich ist.

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch aus materiellem Recht gegen den Beklagten hat. Dies ist dann der Fall, wenn entweder vertragliche oder gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen. Das Gericht würdigt den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen der Parteien in freier richterlicher Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO) und in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Kommt es zu der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers schlüssig ist und der Beklagte diesem Vortrag keine Einreden oder Einwendungen entgegenhalten kann, dann wird der Klage stattgegeben und der beantragte Tenor ausgeurteilt. Andernfalls weist das Gericht die Klage ab.

Prozessrecht: Die Berufung.

Angst vor einer Berufung gegen eine Entscheidung des Erstgerichts sollte man nicht haben. Rechtsmittelverfahren dienen schließlich dazu, vorgerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung (in beschränktem Umfang) zuzuführen. Sie sind Ausdruck des Justizgewähranspruchs und des Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch fair- trial- Grundsatz und Anspruch auf rechtliches Gehör).

Geregelt in den §§ 511 ff. ZPO eröffnen sich mehrere Möglichkeiten des Ausgangs einer Berufung. Im Rahmen der Entscheidung über eine zulässige Berufung kann das Berufungsgericht z.B. das Ersturteil abändern und der Klage stattgeben oder die Klage abweisen. Zudem kann durch Beschluss die (unzulässige oder offensichtlich aussichtslose, § 522 ZPO) Berufung zurückgewiesen oder über eine Rücknahme der Berufung entschieden werden.

Eilrechtsschutz: Die einstweilige Verfügung.

Der erste Einfall, wenn etwas schief läuft: Die einstweilige Verfügung!

Eine einstweilige Verfügung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Eilbedürfnis vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung hat. Es darf zudem keine sog. Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Es handelt sich also um eine vorübergehende Regelung des Gerichts, um schnelle Abhilfe zu schaffen und Zustände zu sichern oder wiederherzustellen, bis das Gericht in der eigentlichen Sache im Rahmen einer Klage befunden hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung kann ein Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gestellt werden.

Ob eine einstweilige Verfügung beschlossen wird, hängt von jedem Einzelfall ab.

Vollstreckungsrecht: Die Erinnerung.

Die Erinnerung (§ 766 ZPO) wendet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und ist statthaft, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Sie ist aber auch statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert einen Vollstreckungsauftrag eine:r Gläubiger:in nicht auszuführen.

Eine Entscheidung kann ganz unterschiedlich ausfallen. In der Regel beschließt das Gericht auf die Erinnerung des Schuldners den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung gemäß Auftrag vom …. nicht auszuführen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird dann durch Beschluss eingestellt. Bis dahin kann eine einstweilige Einstellung durch den Schuldner beantragt werden.

Vollstreckungsrecht: Die Abwehrklage.

Geregelt in den §§ 767, 769 ZPO wendet sich der Schuldner mit der Abwehrklage gegen den titulieren Anspruch (nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) und hat die Möglichkeit, beim sog. Prozessgericht gegen den Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (mit oder ohne Sicherheitsleistung) und eine Aufhebung sowie Herausgabe des Titels zu erwirken.

Wenn ein Obsiegen nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dürfte das Gericht dem Antrag im Eilverfahren auch stattgeben können. Ist die Klage erfolgreich, wird der beantragte Tenor ausgeurteilt.

Zwangsversteigerung: Die Einstellung.

Häufige Ursache der Versteigerung von Immobiliarvermögen ist ein gekündigter oder ausgelaufener Darlehensvertrag. Der Gläubiger beansprucht die Zahlung der offenen Darlehensvaluta und der Schuldner gerät in Zahlungsverzug. Nach Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. §§ 15 ff. ZVG) wird üblicherweise die Zwangsversteigerung und Beschlagnahme auf Antrag durch das zuständige Vollstreckungsgericht angeordnet.

Geregelt in den §§ 28 ff. ZVG hat der Gesetzgeber zahlreiche Mechanismen normiert, um dem Schuldner eine Einstellung eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu ermöglichen. Die Einstellung wird, wenn nicht weitere Darlegungen zu einer Aufhebung durch den Antragsteller erfolgen, i.d.R. zeitlich begrenzt angeordnet.

Zwangsversteigerung: Die Aufhebung.

Geregelt in den §§ 28 ff. ZVG hat der Gesetzgeber zahlreiche Mechanismen normiert, um dem Schuldner eine Einstellung eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens zu ermöglichen.

Die Zeit der Einstellung der Vollstreckung kann genutzt werden, um ein Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner zu erzielen. Meist ist dies auch die praktikable Lösung, denn nicht jedes Versteigerungsverfahren muss auch gleichermaßen erfolgreich sein. Beiden Parteien sollte daran gelegen sein, diese unangenehme Situation zu bereinigen.

Bestehen (formelle oder materiellrechtliche) Gründe, welche eine Aufhebung des Verfahrens rechtfertigen, dann wird eine Aufhebung beantragt und vom Vollstreckungsgericht (sofern der Antrag begründet ist) beschieden. Dann besteht auch keine Grundlage für eine Einigung und der Gläubiger „geht leer aus“.

Zwangsversteigerung: Gläubigervertretung.

Geregelt in den §§ 15 ff, 180 ff. ZVG können Gläubiger eine Versteigerung beantragen. Wenn der Begehr keine formellen oder materiellrechtlichen Gründe entgegen stehen, wird die Versteigerung und meist auch die Beschlagnahme auf Antrag angeordnet.

Meist wird vom Schuldner versucht, die Versteigerung durch den Gläubiger mittels entsprechenden Anträgen einstweilen einstellen zu lassen. Kommt das Vollstreckungsgericht zu der Auffassung, dass die Anträge unbegründet sind, dann weist es die Anträge zurück und die Versteigerung wird weiter betrieben.

Strafrecht: Einstellung nach § 170 II StPO.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beginnt mit Antragstellung. Im weiteren Verlauf wird gegen den Beschuldigten ermittelt. Aus dem nemo tenetur – Grundsatz folgt das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten. Es sollte zunächst anwaltlich Akteneinsicht beantragt und Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden.

Kann sich nach Sichtung der Akte der Tatvorwurf nicht erhärten und ist nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des (zunächst) Beschuldigten nicht zu erwarten (hinreichender Tatverdacht), wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Je nach Tatvorwurf ergeht eine Einstellungsnachricht. Der Anzeigenerstatter erhält einen Einstellungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Für den Anzeigenerstatter besteht die Möglichkeit des sog. Klageerzwingungsverfahrens.

Strafrecht: Aufhebung eines Strafbefehls.

Wenn nach Würdigung des gesamten Akteninhalts bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des (zunächst) Beschuldigten zu erwarten ist (hinreichender Tatverdacht), dann kommt in vielen Fällen auch ein Strafbefehl in Betracht.

Bei einem Strafbefehl ist Eile geboten, da für die Einlegung des Rechtsbehelfs eine 2 Wochen- Frist gilt (§ 410 I 1 StPO). Denn es muss nicht immer nach Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter kommen. Meist können bereits mit der Einspruchsschrift gegen den Strafbefehl sachliche Argumente vorgebracht und im Idealfall eine Einstellung bewirkt werden.

Weshalb Idealfall? Weil bei einer Hauptverhandlung im Negativfall nicht immer auch das gleiche Strafmaß durch den Strafrichter verkündet werden muss! Im Strafbefehlsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) nicht.

Wenn also bspw. mehrere Zeugen benannt und Beweise als Tatnachweis vorgelegt werden, dann könnte eine Einstellung die bessere Wahl sein. Selbstverständlich hat jeder Angeklagte auch das Anrecht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und natürlich dann im Ergebnis im Positivfall auch auf einen Freispruch. Dauert länger und eine Prognose kann nur der liebe Gott abgeben.

KHB Projekte

RAK Berlin

Projekttage der RAK Berlin in Zusammenarbeit mit der BRAK

"Zusammen mit meinen Kolleg:innen aus dem Vorstand der RAK Berlin, Frau Kollegin Dr. Hofmann, Frau Kollegin Bansemer, Herr Kollege Schneider, Frau Kollegin Blum sowie die Geschäftsführung der BRAK, Herr Kollege Khalil Hassanain, gestalteten wir das Projekt „Zukunftskompetenzen erkunden“ vor Ort in der FOS Berlin, und zwar zwischen dem 23.01.2023 und 25.01.2023, und stellten uns Fragen der Schüler:innen des Jahrgangs 11, mit Workshops und Informations- sowie Bewerbungsständen. Den abwechslungsreichen und spannenden Beruf der Rechtsanwältin / des Rechtsanwalts auch künftig attraktiv zu machen, liegt mir besonders am Herzen. Dieser Beruf ist Berufung und macht Freude! Deshalb ist die Nachwuchsförderung eines der zentralen Themen der Nachwuchsarbeit. Im Rahmen der Nachwuchsarbeit gilt es u.a. den Fortbestand des Berufs des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass in jeder Generation gut ausgebildete sowie engagierte Kolleginnen und Kollegen unabhängig, parteiisch und verschwiegen für das Recht ihrer Mandant*innen kämpfen (können). Das enorm positive Feedback der Schülerinnen und Schüler motiviert uns dazu, an diesem Konzept der Nachwuchsgewinnung auch in Zukunft festzuhalten."

Projekt gegen Kinderarmut

Projekt gegen Kinderarmut

"Helfen Sie mit und unterstützen Sie mich im Kampf gegen die zunehmende Kinderarmut in Deutschland. Das von Ihnen gespendete Geld fließt an ausgewählte Kinderhilfsorganisationen, damit es auch dort ankommt wo es hin soll. Helfen Sie dabei das Leid vieler hilfsbedürftiger Kinder zu lindern! Ich möchte zusammen mit Ihrer Hilfe einen Beitrag dazu leisten. Das Projekt gegen Kinderarmut liegt mir besonders am Herzen. Deshalb spende ich selbst auch, soweit es mir finanziell möglich ist, Beträge aus meiner Vergütung. Spenden auch Sie Leisten auch Sie Ihren Beitrag zur Bekämpfung von Kinderarmut und helfen Sie dabei die soziale Situation in Deutschland ein bisschen fröhlicher zu machen. Empfänger der Spenden sind u.a. das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. Vielen vielen Dank für Ihre Unterstützung!"