Zum Leistungsspektrum gehören die Beratung, die außergerichtliche Streitbeilegung und Betreuung, sowie die gerichtliche Vertretung vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten; in Strafsachen auch vor dem BGH und im öffentlichen Recht auch vor dem BVerwG.

Auskunftsgespräch / Beratung:

Konkretisiert wird die Vergütung in §§ 3a, 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach der Rechtsanwalt „für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen“ auf eine „Gebührenvereinbarung“ (§ 3a RVG) hinzuwirken hat. Eine Anrechnung auf weitere Tätigkeiten gem. § 34 II RVG wird ausgeschlossen.

Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten:

Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag für weitere Tätigkeiten erhalten, bestimmt sich seine Vergütung nach dem RVG (so u.a. VV RVG 2300) oder der geschlossenen Vergütungsvereinbarung; mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG (§ 49b I BRAO). Die Höhe oder Art der Vergütung wird für jeden Fall der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit mittels Vergütungsvereinbarung fair auf die jeweilige Angelegenheit gemeinsam abgestimmt.

Hilfsbedürftige:

Bei Bedürftigkeit, ist diese in jedem Fall bei der „Rechtsantragsstelle“ des örtlich zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen, um einen sog. „Beratungshilfeschein“ zu erhalten, welcher dem Rechtsanwalt vorzulegen ist. Es gilt eine Selbstbeteiligung i.H.v. 15,- € (VV RVG 2500).

Im Falle der prozessualen Tätigkeit ist eine sog. „Prozesskostenhilfe“ (PKH, vgl. §§ 114 ff. ZPO) zu beantragen, welche nur unter besonderen Voraussetzungen vom Gericht gewährt wird. Die Tätigkeit der Beantragung der PKH ist nicht von der Beratungshilfe finanziell umfasst und muss gesondert vergütet werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung oder eines Erlasses (§ 4 RVG i.V.m. § 49b I 2 BRAO).


Thema Rechtsschutzversicherung:

Im Falle des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung ist die sog. Selbstbeteiligung zu beachten. Im Vorfeld zur Beauftragung ist eine sog. „Deckungszusage“ bei der Rechtsschutzversicherung durch den Versicherten einzuholen und beizubringen. In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Zahlung der Anwaltsvergütung lediglich in Höhe der gesetzlichen Mindestbeträge, u.a. unter Einbeziehung der Anrechnung nach § 34 II RVG. Das bedeutet, dass eine Anrechnung der Gebühr der Auskunft oder Beratung auf eine nachfolgende Tätigkeit nach § 34 II RVG durch die Rechtsschutzversicherung erklärt wird. Der Rest ist somit durch den Versicherten selbst beizubringen. Zu beachten ist: Schuldner der Anwaltsvergütung ist der Mandant und nicht die Rechtsschutzversicherung. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt durch den Mandanten, und zwar in voller Höhe.